Erwägungsgrund 1 32018D1535
Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates schreibt vor, dass dort, wo es vorgesehen ist, dass europäische Grenz- und Küstenwacheteams in ein Drittland zu Aktionen entsandt werden, bei denen die Teammitglieder exekutive Befugnisse haben, oder wenn andere Aktionen in Drittländern dies erfordern, zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat eine Statusvereinbarung geschlossen wird. Die Statusvereinbarung hat alle Aspekte zu umfassen, die zur Durchführung der Aktionen erforderlich sind.