Erwägungsgrund 20 32018R1726
Die Kommission sollte der Agentur die Zuständigkeit für die Durchführung von Pilotprojekten experimenteller Art, mit denen Durchführbarkeit und Nutzen einer Maßnahme bewertet werden, übertragen können, für die gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kein Basisrechtsakt erforderlich ist. Ferner sollte die Kommission die Agentur nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit Aufgaben der Haushaltsausführung für Machbarkeitsprüfungen betrauen können, die aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa nach der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finanziert werden. Es sollte für die Agentur auch möglich sein, Testmaßnahmen zu planen und durchzuführen, die eindeutig unter die vorliegende Verordnung und die Rechtsakte der Union fallen, welche die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung der Systeme regeln, wie beispielsweise die Erprobung von Virtualisierungskonzepten. Bei der Durchführung von Pilotprojekten sollte die Agentur der Strategie der Europäischen Union für das Informationsmanagement besondere Beachtung schenken.