Art. 4 32018D1560
(1)
Die Bestimmungen des Abkommens gelten für aus Côte d'Ivoire in die Republik Kroatien oder aus der Republik Kroatien nach Côte d'Ivoire ausgeführte Waren, die die im Gebiet der Vertragsparteien des Abkommens geltenden Ursprungsregeln erfüllen und die sich am 3. September 2016 in Côte d'Ivoire oder in der Republik Kroatien im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder einer Freizone befanden.
(2)
Die Präferenzbehandlung wird in den in Absatz 1 genannten Fällen gewährt, sofern ein Ursprungsnachweis rückwirkend von den Zollbehörden des Ausfuhrlands binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorgelegt wird.