Art. 4 32018D1561
(1)
Die Bestimmungen des Abkommens gelten für aus der Republik Kamerun in die Republik Kroatien oder aus der Republik Kroatien in die Republik Kamerun ausgeführte Waren, die die im Gebiet der Vertragsparteien des Abkommens geltenden Ursprungsregeln erfüllen und die sich am 4. August 2014 in der Republik Kamerun oder in der Republik Kroatien im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder einer Freizone befanden.
(2)
Die Präferenzbehandlung wird in den in Absatz 1 genannten Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands rückwirkend ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.