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Zeitgleich mit ihrem Beitritt zum Geänderten Übereinkommen von 1958 trat die Union auch einer Reihe von UN-Regelungen bei, die in Anhang II des Beschlusses 97/836/EG aufgeführt sind; die UN-Regelungen Nr. 9, 63 und 92 sind in dieser Liste nicht verzeichnet.
Zeitgleich mit ihrem Beitritt zum Geänderten Übereinkommen von 1958 trat die Union auch einer beschränkten Zahl von UN/ECE-Regelungen bei, die in Anhang II des…
Zeitgleich mit ihrem Beitritt zum Geänderten Übereinkommen von 1958 trat die Union auch einer bestimmten Zahl von UN/ECE-Regelungen bei, die in Anhang II des…
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 97/836/EG und gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Geänderten Übereinkommens von 1958 kann die Union die Anwendung einer,…
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 97/836/EG und in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 7 des Geänderten Übereinkommens von 1958 kann die Union die…
Aufgrund der jüngsten Änderungen der UN-Regelungen Nr. 9, 63 und 92, mit denen sie an die einschlägigen technischen Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr.…
Die Regelung Nr. 94 und die Regelung Nr. 95 waren nicht in den Anhang II des Beschlusses 97/836/EG des Rates aufgenommen worden, da sie nicht mit den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.