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Dem Beitritt Samoas zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im Folgenden „Interims-Partnerschaftsabkommen“) wird vorbehaltlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 80 Absatz 2 durch Samoa im Namen der Union zugestimmt.
Der Präsident des Rates notifiziert den Vertragsparteien des Interims-Partnerschaftsabkommens sowie Samoa im Namen der Union die Zustimmung der Union zum Beitritt Samoas zum Interims-Partnerschaftsabkommen.
Der Wortlaut des Marktzugangsangebots Samoas ist diesem Beschluss beigefügt.
Dem Beitritt Samoas zum Interims-Partnerschaftsabkommen sollte im Namen der Union vorbehaltlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 80 Absatz 2…
Zur vorläufigen Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Union und Samoa nimmt der Präsident des Rates die in Artikel 76 Absatz 3 des…
Mit dem Beschluss (EU) 2018/1908 vom 6. Dezember 2018 hat der Rat den Beitrittsantrag Samoas gebilligt. Der Wortlaut des Marktzugangsangebots Samoas wurde dem…
Dem Beitritt der Salomonen zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Handelsausschuss auf seiner siebten Sitzung im Hinblick auf die Empfehlung betreffend bestimmte Änderungen am…
Nach Artikel 76 Absatz 3 des Interims-Partnerschaftsabkommens können die Union und Samoa das Interims-Partnerschaftsabkommen vorläufig anwenden, indem sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.