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Dem Beitritt der Salomonen zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im Folgenden „Interims-Partnerschaftsabkommen“) wird vorbehaltlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 80 Absatz 2 durch die Salomonen im Namen der Union zugestimmt.
Der Präsident des Rates notifiziert den Vertragsparteien des Interims-Partnerschaftsabkommens und den Salomonen im Namen der Union die Zustimmung der Union zum Beitritt der Salomonen zum Interims-Partnerschaftsabkommen seitens der Union.
Der Wortlaut des Marktzugangsangebots der Salomonen ist diesem Beschluss beigefügt.
Dem Beitritt der Salomonen zum Interims-Partnerschaftsabkommen sollte im Namen der Union vorbehaltlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 80…
Die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Union und den Salomonen wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses des…
Die Union und die Salomonen wenden das Interims-Partnerschaftsabkommen 10 Tage nachdem sie nach Absatz 1 einander den Abschluss der hierfür erforderlichen…
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den…
Dem Beitritt Samoas zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im Folgenden…
Nach dem Beitritt Samoas und dem Beitritt der Salomonen muss Anhang II des Interims-Partnerschaftsabkommens geändert werden, um die Marktzugangsangebote dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.