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Zur vorläufigen Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Union und Samoa nimmt der Präsident des Rates die in Artikel 76 Absatz 3 des Interims-Partnerschaftsabkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Die Union und Samoa wenden das Interims-Partnerschaftsabkommen 10 Tage, nachdem sie einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren nach Absatz 1 schriftlich notifiziert haben, vorläufig an.
Der Präsident des Rates notifiziert den Vertragsparteien des Interims-Partnerschaftsabkommens sowie Samoa im Namen der Union die Zustimmung der Union zum…
Für die Zwecke der vorläufigen Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Union und den Salomonen nimmt der Ratspräsident die in Artikel 76…
Der Präsident des Rates notifiziert den Vertragsparteien des Interims-Partnerschaftsabkommens und den Salomonen im Namen der Union die Zustimmung der Union zum…
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 76 Absatz 2 des Interims-WPA vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 32 des Interimsabkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor.
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 2 des Änderungsabkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.