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Nach Artikel 76 Absatz 3 des Interims-Partnerschaftsabkommens können die Union und Samoa das Interims-Partnerschaftsabkommen vorläufig anwenden, indem sie einander schriftlich notifizieren, dass die hierfür erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Die Union und Samoa wenden das Interims-Partnerschaftsabkommen 10 Tage, nachdem sie einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren nach Absatz 1…
In Artikel 76 Absatz 3 des Interims-Partnerschaftsabkommens ist vorgesehen, dass die Union und die Salomonen das Interims-Partnerschaftsabkommen 10 Tage nachdem…
Dem Beitritt Samoas zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im Folgenden…
Dem Beitritt Samoas zum Interims-Partnerschaftsabkommen sollte im Namen der Union vorbehaltlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 80 Absatz 2…
Die Union und die Salomonen wenden das Interims-Partnerschaftsabkommen 10 Tage nachdem sie nach Absatz 1 einander den Abschluss der hierfür erforderlichen…
Dem Beitritt der Salomonen zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.