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In Artikel 76 Absatz 3 des Interims-Partnerschaftsabkommens ist vorgesehen, dass die Union und die Salomonen das Interims-Partnerschaftsabkommen 10 Tage nachdem sie einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben vorläufig anwenden.
Die Union und die Salomonen wenden das Interims-Partnerschaftsabkommen 10 Tage nachdem sie nach Absatz 1 einander den Abschluss der hierfür erforderlichen…
Die Union und Samoa wenden das Interims-Partnerschaftsabkommen 10 Tage, nachdem sie einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren nach Absatz 1…
Nach Artikel 76 Absatz 3 des Interims-Partnerschaftsabkommens können die Union und Samoa das Interims-Partnerschaftsabkommen vorläufig anwenden, indem sie…
Dem Beitritt der Salomonen zum Interims-Partnerschaftsabkommen sollte im Namen der Union vorbehaltlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 80…
Dem Beitritt der Salomonen zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im…
Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll werden seit dem Tag ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.