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Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 5 und des Artikels 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission auf der Grundlage des Artikels 25 der genannten Verordnung die Unterrichtung betroffener Personen und die Anwendung anderer Rechte betroffener Personen beschränken, um ihre wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen und ihre Maßnahmen zur Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften, Untersuchungen und Verfahren der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, die Untersuchungsinstrumente und -methoden sowie die Rechte anderer Personen im Zusammenhang mit ihren Untersuchungen zu schützen.
Nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission ferner die Unterrichtung betroffener Personen und die Ausübung anderer Rechte betroffener…
Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 5 und des Artikels 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission auf der Grundlage des Artikels 25 der…
Wenn die Kommission die Unterrichtung betroffener Personen, deren Daten für wettbewerbsrechtliche Untersuchungen oder zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts…
Auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann es erforderlich sein, dass die Kommission die Bereitstellung von Informationen für…
Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 5 und des Artikels 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission auf der Grundlage des Artikels 25 der…
Auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 ist die Kommission befugt, die Information der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.