Erwägungsgrund 2 32018D1927
Die Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission im Wettbewerbsbereich stellen auf Unternehmen oder Mitgliedstaaten ab, die den Wettbewerbsvorschriften des AEUV unterliegen, und nicht auf natürliche Personen als solche. Bei wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen werden jedoch zwangsläufig personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates „verarbeitet“ (Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1725). Die Kommission muss solche personenbezogenen Daten verarbeiten, um die Aufgaben zu erfüllen, die ihr als der für die Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften der Union zuständigen Behörde übertragen wurden. Untersuchungen in den Bereichen Kartellrecht, Fusionskontrolle und Beihilfenkontrolle sowie die Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften stellen Kontroll-, Überwachungs-, und Ordnungsfunktionen dar, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und g der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Fällen verbunden sind. Diese Tätigkeiten dienen der Förderung und dem Schutz eines von Wettbewerb geprägten Binnenmarkts und wahren damit ein wichtiges wirtschaftliches und finanzielles Interesse der Union und der Mitgliedstaaten.