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Der Beschluss 2012/389/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) diese Ziele durch Unterstützung der somalischen Behörden bei der Ausarbeitung der erforderlichen Rechtsvorschriften sowie bei der Einrichtung von Justizbehörden und durch Bereitstellung der erforderlichen Anleitung, Beratung, Ausbildung und Ausrüstung für die somalischen maritimen zivilen Strafverfolgungsbehörden und durch Beratung des Ministeriums für innere Sicherheit und der Polizei in Bezug auf Strategien, Führung, Kontrolle und Koordination zu verfolgen und dabei die Initiativen der Union und internationaler Partner zu unterstützen.“;
In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 beläuft sich auf 66 100 000 EUR.“
Artikel 16 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 31. Dezember 2020.“
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