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Der Beschluss 2013/233/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 2 erhält folgende Fassung: Ziele Die EUBAM Libyen wird bei einem umfangreichen zivilen SSR-Planungsprozess, der der Vorbereitung einer möglichen zivilen Mission der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) dient, Hilfestellung leisten. Die EUBAM Libyen verfolgt das Ziel, in den Bereichen Grenzschutz, Strafverfolgung und Strafjustizwesen im weiteren Sinne mit den libyschen Behörden zusammenzuarbeiten und sie zu unterstützen.“
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 5 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 13 Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. August 2016 bis zum 30. November 2017 beläuft sich auf 17 000 000 EUR.“
Artikel 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
In Artikel 15 werden die folgenden Absätze angefügt:
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 31. Dezember 2018.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.