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Auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 ist die Kommission befugt, die Information der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und die Anwendung anderer Rechte betroffenen Personen zu beschränken, um ihre internen Audittätigkeiten, Audittätigkeiten mitgliedstaatlicher Behörden, ihre Prüfinstrumente und -methoden sowie die Rechte anderer mit ihren internen Audittätigkeiten verbundener Personen zu schützen.
Zur Gewährleistung der Wirksamkeit interner Audittätigkeiten unter Einhaltung der Standards für den Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU)…
Auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann es erforderlich sein, dass die Kommission die Bereitstellung von Informationen für…
Unter bestimmten Umständen ist es gleichwohl erforderlich, die in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen…
Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 5 und des Artikels 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission auf der Grundlage des Artikels 25 der…
Unbeschadet der Anwendung der in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Ausnahmen kann sich das Amt veranlasst sehen, die Information der von der…
Um sicherzustellen, dass die Kommission ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.