Erwägungsgrund 4 32018D2012
Der VN-Sicherheitsrat hat ebenfalls festgelegt, dass Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Libyen behindern oder untergraben, unter anderem auch die Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen umfassen können.