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Artikel 28b Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG erstreckt sich auf das weitere Vorgehen, in Abhängigkeit vom Ergebnis der Arbeiten auf ICAO-Ebene. Die ICAO sollte über diese Bestimmungen in Kenntnis gesetzt werden.
sonstige Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung, die für alle Mitgliedstaaten erfasst werden und die für die von der ICAO…
Artikel 28c erhält folgende Fassung: Bestimmungen über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für die Zwecke des globalen marktbasierten Mechanismus Der…
Zur Vorbereitung der Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO ist es erforderlich, dass so früh wie möglich einschlägige Daten über die…
Die Bestimmungen der Artikel 26b und Artikel 26c der Richtlinie 2001/18/EG gelten unbeschadet des Artikels 23 der genannten Richtlinie und des Artikels 34 der…
Die entsprechenden Mitteilungen an die ICAO sollten daher einen Verweis auf den gemäß dem Beschluss (EU) 2018/2027 mitgeteilten Unterschied enthalten, der sich…
Nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago muss jeder Vertragsstaat — wenn er es für undurchführbar erachtet, eine solche internationale Richtlinie oder ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.