Art. 2 32018D2027Der Standpunkt, auf den in Artikel 1 Bezug genommen wird, wird von den Mitgliedstaaten der Union vertreten, die Mitglieder der ICAO sind.
Erwägungsgrund 20 32020D0954BESCHLUSS (EU) 2020/954 DES RATES vom 25. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Mitteilung über die freiwillige Teilnahme am System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) ab dem 1. Januar 2021 und die für die Berechnung der Kompensationspflichten der Flugzeugbetreiber im Zeitraum 2021-2023 gewählte Option
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der ICAO zu vertreten ist, sollte von jedem Mitgliedstaat der Union, der Mitglied der ICAO ist, vorgetragen werden —
Erwägungsgrund 9 32020D0372BESCHLUSS (EU) 2020/372 DES RATES vom 27. Februar 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Bezug auf die Annahme von Änderungsanträgen zu den Anhängen 1, 3, 4, 6, 10, 11, 13, 14, 15, 16 und 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt zu vertretenden Standpunkt
Der Standpunkt der Union sollte von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen werden, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und gemeinsam handeln —
Erwägungsgrund 15 32019D2107BESCHLUSS (EU) 2019/2107 DES RATES vom 28. November 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bezüglich der Überarbeitung des Anhangs 9 („Erleichterungen“) Kapitel 9 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt im Hinblick auf Richtlinien und Empfehlungen für Fluggastdatensätze zu vertreten ist
Der Standpunkt der Union sollte von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder des ICAO-Rates sind, gemeinsam vorgetragen werden.
Art. 2 32020D0954BESCHLUSS (EU) 2020/954 DES RATES vom 25. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Mitteilung über die freiwillige Teilnahme am System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) ab dem 1. Januar 2021 und die für die Berechnung der Kompensationspflichten der Flugzeugbetreiber im Zeitraum 2021-2023 gewählte Option
Der Standpunkt, auf den in Artikel 1 Bezug genommen wird, wird von jedem Mitgliedstaat der Union vertreten, der Mitglied der ICAO ist.
Art. 3 Abs. 1 32020D0767BESCHLUSS (EU) 2020/767 DES RATES vom 8. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Annahme des Änderungsantrags 91 zu Anhang 10 Band III des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt und der Notifizierung der Abweichung beim Geltungsbeginn der Änderung 13B von Anhang 14 Band I, der Änderung 40C von Anhang 6, der Änderung 77B von Anhang 3 und der Änderung 39B von Anhang 15 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt
Der Standpunkt, auf den in Artikel 1 Absatz 1 Bezug genommen wird, wird von den Mitgliedstaaten der Union vertreten, die Mitglieder des ICAO-Rates sind.