Erwägungsgrund 2 32018D2078
Am 19. März 2015 ist der Europäische Rat übereingekommen, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen eindeutig an die vollständige Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk zu knüpfen, in dem Bewusstsein, dass die vollständige Umsetzung für den 31. Dezember 2015 vorgesehen war.