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Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. Gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) behält sich das Eurosystem das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission bzw. ein Emittent, Schuldner oder Garant die Bonitätsanforderungen des Eurosystems auf Basis der Informationen erfüllt, die das Eurosystem zur Gewährleistung einer angemessenen Risikoabsicherung des Eurosystems als relevant erachtet.
Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die…
Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die…
Gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Leitlinie EZB/2011/14 kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von…
Gemäß Artikel 12.1 der ESZB-Satzung erlässt der EZB-Rat die Leitlinien und Entscheidungen, die notwendig sind, um die Erfüllung der dem Eurosystem nach diesem…
Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die…
Die Standardkriterien und die Mindestbonitätsanforderungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von marktfähigen Sicherheiten als Sicherheiten für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.