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Abweichend von den Bonitätsanforderungen des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten sieht Artikel 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2014/31 vor, dass die Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems nicht für marktfähige Schuldtitel gelten, die von den Zentralregierungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, für die ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht, es sei denn, der EZB-Rat stellt fest, dass der betreffende Mitgliedstaat die mit der finanziellen Unterstützung und/oder dem makroökonomischen Programm verbundenen Auflagen nicht erfüllt.
Abweichend von den Bonitätsanforderungen des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten gelten die Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems gemäß Artikel 8 der…
Die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), insbesondere gemäß Artikel 59 und Teil…
Die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), insbesondere gemäß Artikel 59 und Teil…
Der EZB-Rat hat daher beschlossen, dass die Standardkriterien und die Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems ab 21. August 2018 auf von der Hellenischen…
Ausnahmsweise wurden durch den Beschluss EZB/2013/13 die auf von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel…
In Abweichung von Artikel 59 Absatz 5 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) sind nur Bonitätsbeurteilungen von externen Ratingagenturen, die in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.