Art. 1 32018D0261
(1)
Die staatlichen Beihilfemaßnahmen, die Saremar kraft Regionalgesetz 15 vom 7. August 2012 in Form einer Ausgleichsleistung für eine öffentliche Dienstleistung und in Form einer am 15. Juni 2012 von der Gesellschafterversammlung der Saremar beschlossenen Kapitalzuführung gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Diese Beihilfe wurde von Italien unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig umgesetzt.
(2)
Die Bezahlung von Verkaufsförderungsaktivitäten und die Patronatserklärungen beinhalten keine staatliche Beihilfe für Saremar.