Art. 4 32018D0261
Italien übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses folgende Informationen:
den vom Empfänger zurückzufordernden Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen);
eine detaillierte Beschreibung der zur Erfüllung des vorliegenden Beschlusses bereits getroffenen bzw. geplanten Maßnahmen;
Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Empfänger eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.
Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses, bis die Rückzahlung der im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährten Beilhilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die bereits getroffenen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben zu den vom Empfänger bereits zurückgezahlten Beihilfe- und Zinsbeträgen.