Erwägungsgrund 3 32018D0280
Außerdem ist der Rat übereingekommen, dass die Mitgliedstaaten die Ausfuhr bestimmter Arten von Kleinkalibersportgewehren, Kleinkalibersportpistolen und Kleinkalibermunition für eine ausschließliche Nutzung zu Sportzwecken oder diesbezügliche technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen können, wobei davon ausgegangen wird, dass die Ausfuhr in begrenzter Zahl erfolgen wird und den geltenden Lizenzvorschriften damit nicht vorgegriffen wird.