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Der Beschluss (GASP) 2015/259 wird wie folgt geändert:
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Im Anhang, erhält in Abschnitt „Projekt I: Innerstaatliche Durchführung und Verifikation“ Unterabschnitt „Maßnahmen“ der letzte Satz der Beschreibung der Maßnahme I-1 „Schulung auf regionaler Ebene für Zollbehörden der Vertragsstaaten im Hinblick auf die technischen Aspekte der Weitergabebestimmungen des CWÜ“ folgende Fassung: „Die Lehrgänge in der Region Afrika werden von der Unterabteilung des Technischen Sekretariats für die Unterstützung der Durchführung durchgeführt, die von der Unterabteilung für Meldungen technisch beraten wird.“
Im Anhang erhalten in Abschnitt „Projekt I: Innerstaatliche Durchführung und Verifikation“ Unterabschnitt „Maßnahmen“ die letzten beiden Sätze der Beschreibung der Projektmaßnahme I-10 „Umsetzung der bei der Syrien-Mission gewonnenen Erkenntnisse“ folgende Fassung: „Mit Blick auf größtmögliche Effizienz wird vorgeschlagen, dass das Sekretariat einen internationalen Workshop veranstaltet, um die gewonnenen Erkenntnisse zu überprüfen und zu analysieren und sie so rasch wie möglich umzusetzen. Die Ergebnisse dieses Workshops sollten die Festlegung und Durchführung geeigneter Schulungsprogramme sowie den Erwerb der im Workshop benannten erforderlichen Ausrüstung einschließen.“
Im Anhang erhält Abschnitt „Projekt V: Universalität und Öffentlichkeitsarbeit“ Unterabschnitt „Maßnahmen“ der erste Satz der Beschreibung der Maßnahme „(2) Organisation einer OVCW-Ausstellung“ folgende Fassung: „In Zusammenarbeit mit Wissenschafts- und Friedensmuseen soll für wichtige Tagungen, Konferenzen usw. eine professionelle Ausstellung über die OVCW und das CWÜ sowohl in einer real präsentierbaren als auch in einer online abrufbaren Version konzipiert werden.“
Im Anhang erhält in Abschnitt „Projekt V: Universalität und Öffentlichkeitsarbeit“ Unterabschnitt „Maßnahmen“ die Beschreibung der Maßnahme „(3) Kontaktaufnahme mit Jugendlichen“ folgende Fassung: „Sensibilisierungsmaßnahmen für junge Menschen (15-25 Jahre) sollen diese über die OVCW und das CWÜ informieren und sie darüber aufklären, welche Karrierechancen ihnen in diesen Bereichen auf internationaler Ebene geboten werden. Dies beinhaltet Kommunikation durch Video-Blogs und die Ausarbeitung von Informationsmaterial, das an junge Menschen gerichtet ist.“
Im Anhang erhält in Abschnitt „Projekt V: Universalität und Öffentlichkeitsarbeit“ Unterabschnitt „Maßnahmen“ die Beschreibung der Projektmaßnahme „(4) Unterstützung des Beitritts von Nichtvertragsstaaten zum CWÜ zur Förderung der Universalität“ folgende Fassung: „Angesichts der Tatsache, dass nur noch wenige Staaten nicht Vertragsstaaten des CWÜ sind, und in dem Wunsch, die Einhaltung des CWÜ als die Verpflichtung eines Staates zu Abrüstung und internationaler Zusammenarbeit zu propagieren, wird das Technische Sekretariat der OVCW den Schwerpunkt auf bilaterale Treffen und Treffen zur Kontaktaufnahme mit Nichtvertragsstaaten sowie auf die finanzielle Förderung der Teilnahme von Vertretern von Nichtvertragsstaaten an Veranstaltungen der OVCW legen.“
Im Anhang erhält in Abschnitt „Projekt V: Universalität und Öffentlichkeitsarbeit“ Unterabschnitt „Maßnahmen“ die Beschreibung der Projektmaßnahme „(5) Unterstützung der Teilnahme von NRO an Tätigkeiten der OVCW“ folgende Fassung: „Mit diesem Vorschlag werden Vertretern von NRO aus Entwicklungs- oder Übergangsländern grundlegende Mittel für Reise- und Unterbringungskosten gewährt, damit sie 2015, 2016, 2017 und 2018 jeweils an der Konferenz der Vertragsstaaten teilnehmen können.“
Im Anhang erhält Abschnitt in „Projekt VI: Afrika-Programm“ Unterabschnitt „Maßnahmen“ die Beschreibung der Projektmaßnahme „(4) Synergien und Partnerschaft für eine wirksame Durchführung“ folgende Fassung: „Die Maßnahme soll die Fähigkeiten der für das CWÜ zuständigen nationalen Behörden zur Zusammenarbeit mit betroffenen Parteien auf nationaler Ebene verbessern und bewirken, dass betroffene Einrichtungen/Stellen sich verstärkt für die Unterstützung der Durchführung des CWÜ einsetzen. Bei den betroffenen Einrichtungen/Stellen handelt es sich um nationale Wirtschaftsverbände, regionale/subregionale Organisationen, Zollausbildungseinrichtungen, Labore und akademische Einrichtungen. Durch die Maßnahme wird der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Vertragsstaaten aus der Region Afrika erleichtert, und zwischenstaatliche Unterstützung wird begünstigt. Für Teilnehmer aus afrikanischen Vertragsstaaten, die zu einer Tagung der nationalen Behörden am Hauptsitz der OVCW in Den Haag eingeladen werden, ist eine Kostenübernahme vorgesehen.“
Im Anhang erhält in Abschnitt „Projekt VI: Afrika-Programm“ Unterabschnitt „Maßnahmen“ der letzte Satz der Beschreibung der Projektmaßnahme „(5) Lehrgänge zur Verbesserung der Analysefähigkeiten“ folgende Fassung: „Die Lehrgänge werden mit Unterstützung des Verifin, eines renommierten Instituts, das in einem transparenten Bieterverfahren ausgewählt wurde und mit dem die OVCW eine Vereinbarung mit fünfjähriger Laufzeit geschlossen hat, sowie mit Unterstützung des tunesischen Forschungsinstituts INRAP (Institut National de Recherche et d'Analyse Physico-Chimique) durchgeführt.“
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