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Der Beschluss (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/27) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und legt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 die neuen Gewichtsanteile fest, die jeder nationalen Zentralbank (NZB) im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).
Mit dem Beschluss (EU) 2023/2811 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/31) wird die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen…
Mit dem Beschluss (EU) 2023/2811 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/31) wird die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen…
Mit dem Beschluss (EU) 2023/2811 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/31) wird die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der EZB…
Mit dem Beschluss (EU) 2023/2811 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/31) wird die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der EZB…
Mit dem Beschluss (EU) 2023/2811 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/31) wird die Anpassung der den nationalen Zentralbanken (NZBen) zugeteilten…
Nach Artikel 29.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) müssen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.