Erwägungsgrund 4 32018D0035
Gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (ECB/2015/43) wird die Befugnis, Beschlüsse zu den von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, jährlich gestellten Anträgen auf Genehmigung des jährlichen Umfangs der Münzausgabe zu erlassen, auf das Direktorium übertragen, sofern keine Änderung des beantragten Umfangs der Münzausgabe vorzunehmen ist ––