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Gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (ECB/2015/43) wird die Befugnis, Beschlüsse zu den von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, jährlich gestellten Anträgen auf Genehmigung des jährlichen Umfangs der Münzausgabe zu erlassen, auf das Direktorium übertragen, sofern keine Änderung des beantragten Umfangs der Münzausgabe vorzunehmen ist ––
Gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) ist das Direktorium befugt, diesen Beschluss zu den von den Mitgliedstaaten des…
Der EZB-Rat ist der Auffassung, dass die Befugnis, Beschlüsse zu den von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, jährlichen und auf Ad-hoc-Basis…
Ist das Direktorium der Auffassung, dass der von einem oder mehreren Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, beantragte Umfang der Münzausgabe zu ändern…
Nach Artikel 128 Absatz 2 AEUV haben die Mitgliedstaaten das Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die…
Der Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/43) legt die Vorschriften über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der…
Da der Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen der Genehmigung durch die EZB bedarf, dürfen die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gemäß Artikel 3 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.