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Gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) ist das Direktorium befugt, diesen Beschluss zu den von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gestellten Anträgen auf Genehmigung des Umfangs der Münzausgabe im Jahr 2020 zu erlassen, da keine Änderung des beantragten Umfangs der Münzausgabe vorzunehmen ist —
Gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (ECB/2015/43) wird die Befugnis, Beschlüsse zu den von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,…
Der EZB-Rat ist der Auffassung, dass die Befugnis, Beschlüsse zu den von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, jährlichen und auf Ad-hoc-Basis…
Der Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/43) legt die Vorschriften über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der…
Da der Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen der Genehmigung durch die EZB bedarf, dürfen die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gemäß Artikel 3 des…
Ist das Direktorium der Auffassung, dass der von einem oder mehreren Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, beantragte Umfang der Münzausgabe zu ändern…
Nach Artikel 128 Absatz 2 AEUV haben die Mitgliedstaaten das Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.