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Gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) ist das Direktorium befugt, diesen Beschluss zu den von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und Kroatien gestellten jährlichen Anträgen auf Genehmigung des Umfangs der Münzausgabe im Jahr 2023 zu erlassen, da keine Änderung des beantragten Umfangs der Münzausgabe vorzunehmen ist —
Gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) ist das Direktorium befugt, diesen Beschluss zu den von den Mitgliedstaaten des…
Gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) ist das Direktorium befugt, diesen Beschluss zu den von den Mitgliedstaaten des…
Da keine Änderung des beantragten Umfangs der Münzausgabe erforderlich ist, ist das Direktorium gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332…
Gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) ist das Direktorium befugt, diesen Beschluss zu den von den Mitgliedstaaten des…
Gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (ECB/2015/43) wird die Befugnis, Beschlüsse zu den von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,…
Da der Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen der Genehmigung durch die EZB bedarf, dürfen die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gemäß Artikel 3 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.