Erwägungsgrund 8 32018D0467
Um eine Beteiligung Libanons ab dem Beginn der PRIMA zu ermöglichen, sollte das Abkommen bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden —
Um eine Beteiligung Libanons ab dem Beginn der PRIMA zu ermöglichen, sollte das Abkommen bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden —