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Der Referenzzeitraum gemäß Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Beitrittsakte ist sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Höhe der Stützung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses das Jahr 1993.
Die Bedingungen für die Gewährung nationaler Übergangsbeihilfe entsprechen den in Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen…
Der Referenzzeitraum gemäß Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Beitrittsakte wird wie folgt festgelegt:
Der Referenzzeitraum, der auf der Grundlage der verfügbaren nationalen Statistiken und mit Blick auf eine einheitliche Anwendung in allen Sektoren der…
„zweiter Bezugszeitraum“ : der Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2018.
Der Referenzzeitraum, der für die Prüfung der Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Gesamthöhe der Stützung heranzuziehen ist, sollte gegenüber…
Dem Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— Rumänien 1999/2000 bis 2004/05“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.