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Der Referenzzeitraum gemäß Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte ist sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Höhe der Stützung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses das Jahr 1993.
Die Bedingungen für die Gewährung nationaler Übergangsbeihilfe entsprechen den in Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen…
Der Referenzzeitraum gemäß Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Beitrittsakte wird wie folgt festgelegt:
Der Referenzzeitraum, der auf der Grundlage der verfügbaren nationalen Statistiken und mit Blick auf eine einheitliche Anwendung in allen Sektoren der…
Der Referenzzeitraum, der auf der Grundlage der verfügbaren nationalen Statistiken und mit Blick auf eine einheitliche Anwendung in allen Sektoren der…
Der Referenzzeitraum, der für die Prüfung der Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Gesamthöhe der Stützung heranzuziehen ist, sollte gegenüber…
Der Bezugszeitraum für jedes Einzelthema ist im Anhang angegeben. Die ersten Bezugszeiträume beginnen im Kalenderjahr 2025.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.