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Schweden sollte die Beihilfen in seinen nördlichen Gebieten staffeln und die jährlichen Beihilfebeträge je nach Ausmaß der natürlichen Benachteiligung sowie nach anderen objektiven, transparenten und begründeten Kriterien im Zusammenhang mit den Zielen nach Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte festsetzen. Diese Ziele sind: Beibehaltung traditioneller primärer Erzeugung und Verarbeitung, die an die klimatischen Verhältnisse der betreffenden Regionen von Natur aus angepasst sind; Verbesserung der Strukturen für Produktion, Vermarktung und Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse; Erleichterung des Absatzes der genannten Erzeugnisse und Sicherung des Umweltschutzes und der Erhaltung der Landschaft.
Dementsprechend sollte Finnland die Beihilfen in den nördlichen Gebieten differenzieren und die jährlichen Beihilfebeträge je nach Ausmaß der natürlichen…
Im Einklang mit Absatz 3 und innerhalb der Grenzen gemäß Anhang II staffelt Schweden die Beihilfen in seinen nördlichen Gebieten und bestimmt die…
Damit auf die Schwankungen der landwirtschaftlichen Erzeugerpreise rasch reagiert werden kann und landwirtschaftliche Tätigkeiten in den nördlichen Gebieten…
Im Einklang mit Absatz 3 und innerhalb der Grenzen gemäß Anhang II differenziert Finnland die Beihilfen in den nördlichen Gebieten und bestimmt die…
Es ist angebracht, die Vorschriften für von der Kommission eingeführte oder von Schweden vorgeschlagene Änderungen der Beihilferegelung zu spezifizieren, um die…
Um die Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete zu vereinfachen und Schweden Flexibilität bei der Gewährung der Beihilfe für verschiedene Produktionssektoren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.