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Schweden ist es gestattet, im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2028 die Regelung für langfristige Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in seinen in Anhang I aufgeführten nördlichen Gebieten durchzuführen.
Der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe darf nicht mehr als 473,75 Mio. SEK je Kalenderjahr betragen. Die jährlichen Höchstbeträge gelten als jährliche Durchschnittswerte der Beihilfe, die in dem unter diesen Beschluss fallenden Zeitraum von sechs Kalenderjahren gewährt wird.
Die Beihilfegruppen und die Produktionssektoren für jede Beihilfegruppe, die gemäß Absatz 2 festgesetzten jährlichen maximalen Durchschnittsbeträge, einschließlich der getrennten Höchstmenge für die Erzeugung und den Transport von Kuhmilch, sowie die jährliche Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren je Beihilfegruppe sind in Anhang II festgesetzt.
Die Beihilfe wird wie folgt auf der Grundlage beihilfefähiger Produktionsfaktoren oder Produktionsmengen gewährt: Eine Beihilfe in Verbindung mit Produktionsmengen darf nur für die Erzeugung von Kuhmilch gewährt werden und darf keinesfalls an die künftige Produktion gebunden sein. Die Koeffizienten für die Umrechnung der verschiedenen Tierarten in Großvieheinheiten sind in Anhang II aufgeführt.
bei der Erzeugung von Kuhmilch je Kilogramm Milch der tatsächlichen Erzeugung;
bei der Tierhaltung je Großvieheinheit;
beim Acker- und Gartenbau, einschließlich Beeren, je Hektar;
beim Transport von Kuhmilch als Ausgleich für tatsächlich entstandene Kosten, abzüglich jeglicher anderer öffentlicher Stützung für dieselben Kosten.
Im Einklang mit Absatz 3 und innerhalb der Grenzen gemäß Anhang II staffelt Schweden die Beihilfen in seinen nördlichen Gebieten und bestimmt die Beihilfebeträge jährlich je nach Produktionsfaktor, Kosten oder Produktionseinheit auf der Grundlage objektiver Kriterien für das Ausmaß der natürlichen Benachteiligung und anderer Faktoren, die zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte beitragen.
Die Beihilfearten und die Produktionssektoren für jede Beihilfeart, die gemäß Absatz 2 festgesetzten jährlichen maximalen Durchschnittsbeträge je Beihilfeart,…
Der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe darf nicht mehr als 574,5 Mio. EUR pro Kalenderjahr betragen, wovon höchstens 221,0 Mio. EUR für die Erzeugung von…
Höchstzulässige durchschnittliche jährliche Beihilfe für einen Zeitraum von sechs Jahren vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2028 (Mio. SEK) Jährliche…
Höchstzulässige durchschnittliche jährliche Beihilfe für einen Zeitraum von fünf Jahren vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022(in Mio. SEK) Jährliche…
Die Beihilfe sollte jährlich unter Beachtung der in diesem Beschluss festgelegten Gesamtgrenzen auf der Grundlage von Produktionsfaktoren (Großvieheinheiten und…
Die Beihilfe sollte jährlich unter Beachtung der in diesem Beschluss festgelegten Gesamtgrenzen auf der Grundlage von Produktionsfaktoren (Großvieheinheiten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.