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Um die Verwaltung der Regelung zu vereinfachen und sie mit der Stützung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu koordinieren, ist es angebracht, dass die Gemeinden, die zu den Gebieten gehören, die im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt sind, auch im Rahmen des vorliegenden Beschlusses zu den beihilfeberechtigten Gebieten zählen.
Diese Verordnung enthält Vorschriften, mit denen der Übergang von der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999…
Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, kofinanziert…
Deshalb wurden die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Rahmen der letzten, 2014 vorgenommenen Überprüfung der Vorschriften über die staatlichen…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , die ab dem 1. Januar 2014 gelten soll, werden Bestimmungen für die Förderung…
Artikel 75 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „Ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten Bei der im…
Die Bedingungen sind festzulegen, unter denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genehmigte Vorhaben, die für eine Finanzierung im Rahmen der genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.