Erwägungsgrund 2 32006R1320
Um den Übergang von den bestehenden Förderregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 auf die neuen Förderregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für den am 1. Januar 2007 beginnenden Programmplanungszeitraum (nachstehend „neuer Programmplanungszeitraum“) zu erleichtern, sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden, damit es in der Übergangszeit nicht zu Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Durchführung der Fördermaßnahmen kommt.