Art. 3 32018D0061BESCHLUSS (EU) 2018/61 DES RATES vom 21. März 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung einer Änderung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt
Die Änderung 1 wird in Übereinstimmung mit Artikel 2 der Änderung 1 zu dem Abkommen ab dem Tag ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für ihr…
Erwägungsgrund 4 32018D0538Bis zu ihrem Inkrafttreten sollte die Änderung 1, einschließlich ihres Addendums, in Einklang mit Artikel II Buchstabe A der Änderung 1 bis zum Abschluss der…
Art. 4 32024D1876BESCHLUSS (EU) 2024/1876 DES RATES vom 20. Juni 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr vom 29. Juni 2022
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Änderungsabkommen im Einklang mit seinem Artikel 2 Absatz 2 ab dem Unterzeichnungsdatum vorläufig angewandt.
Art. 4 32019D1187BESCHLUSS (EU) 2019/1187 DES RATES vom 6. Juni 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen
Gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens wird Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Abkommens ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens bis zum Abschluss der für sein…
Art. 4 32022D1158BESCHLUSS (EU) 2022/1158 DES RATES vom 27. Juni 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr
Das Abkommen wird gemäß seinem Artikel 13 ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren…