Erwägungsgrund 4 32022D1158
Da die durch das multilaterale Kontingentsystem der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister im Rahmen des Weltverkehrsforums erteilten Genehmigungen und die bestehenden bilateralen Abkommen mit der Ukraine den ukrainischen Güterkraftverkehrsunternehmern nicht die nötige Flexibilität bieten, um ihren Betrieb durch die und mit der Europäischen Union auszuweiten und vorauszuplanen, ist es von entscheidender Bedeutung, den Güterkraftverkehr sowohl für den bilateralen Betrieb als auch für den Transitverkehr zu liberalisieren.