Art. 1 32018D0563
Der staatliche Zuschuss, den Griechenland Hellenic Defence Systems S.A. im Jahr 2003 für die Modernisierung der Industrieanlage in Egio gewährt hat, unterliegt nach Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV nicht den Beihilfevorschriften des Vertrags.Soweit die Maßnahmen, die Hellenic Defence Systems S.A. in Form i) von staatlichen Garantien im Zeitraum 2004-2011 und ii) einer staatlichen Beteiligung an den Erhöhungen des Unternehmenskapitals im Jahr 2011 gewährt wurden, die Militärproduktion betreffen, unterliegen sie nach Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV nicht den Beihilfevorschriften des Vertrags.