Art. 4 32018D0563
(1)
Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2)
Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.