Erwägungsgrund 4 32018D0061
Im Hinblick darauf, die Annahme eines neuen Anhangs über die Pilotenlizenzierung im Rahmen des erweiterten Anwendungsbereichs des Abkommens zu ermöglichen, dessen Bedeutung im Zusammenhang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission, die die Umwandlung von Drittlands-Pilotenlizenzen betreffen, zu sehen ist, sollte die Änderung 1 bis zum Abschluss der für ihr Inktafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden —