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Im Hinblick darauf, die Annahme eines neuen Anhangs über die Pilotenlizenzierung im Rahmen des erweiterten Anwendungsbereichs des Abkommens zu ermöglichen, dessen Bedeutung im Zusammenhang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission, die die Umwandlung von Drittlands-Pilotenlizenzen betreffen, zu sehen ist, sollte die Änderung 1 bis zum Abschluss der für ihr Inktafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden —
Um die Koordination zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten und relevante legislative Entwicklungen zu berücksichtigen, die auch die Annahme und das…
Bis zu ihrem Inkrafttreten sollte die Änderung 1, einschließlich ihres Addendums, in Einklang mit Artikel II Buchstabe A der Änderung 1 bis zum Abschluss der…
Diese Änderung sollte in die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 übernommen werden, damit in der Union erteilte Flugbesatzungslizenzen in Drittländern automatisch…
Zudem sollten auch einige andere Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf Organisationen für die Pilotenausbildung geändert werden, um vor…
Daher ist die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren…
Das Abkommen sollte unterzeichnet werden. Es sollte bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.