Erwägungsgrund 1 32018D0615
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft werden, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden.