Erwägungsgrund 3 32018D0635
Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, ist das Protokoll 37 des EWR-Abkommens auf den — mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 eingesetzten — Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer auszudehnen und ist Anhang XXII des EWR-Abkommens zu ändern, um die Verfahren zur Beteiligung an diesem Ausschuss festzulegen.