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Angesichts der Schwierigkeiten der demokratischen Volksrepublik Algerien (im Folgenden „Algerien“) beim Abbau der Zölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sind die Union und Algerien in Übereinstimmung mit den in den Protokollen Nr. 2 und Nr. 5 des Assoziationsabkommens festgelegten Bedingungen zu einer Einigung über die annehmbaren Änderungen der ursprünglich vorgesehenen Ausgangszollsätze und Mengen sowie des ursprünglich vorgesehenen Zeitplans für den Zollabbau gelangt.
Dank dieser Konsultationen konnte in Übereinstimmung mit den in den Protokollen Nr. 2 und Nr. 5 des Assoziationsabkommens festgelegten Bedingungen eine Einigung…
Angesichts der Schwierigkeiten der Demokratischen Volksrepublik Algerien (im Folgenden „Algerien“) beim Abbau der Zölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse und…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss EU-Algerien zur Änderung der Bedingungen für die Anwendung der Zollpräferenzen für…
Artikel 16 des Assoziationsabkommens sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine mögliche einseitige Änderung der vereinbarten Zolltarifbestimmungen vor. Die…
Außerdem empfiehlt es sich, die derzeit in Algerien geltenden Zollsätze anzupassen, um sie mit den in der Europäischen Union geltenden Zollsätzen in Einklang zu…
Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.