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Artikel 16 des Assoziationsabkommens sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine mögliche einseitige Änderung der vereinbarten Zolltarifbestimmungen vor. Die Vertragspartei, die die Änderung vornimmt, hat jedoch für die Einfuhren mit Ursprung in anderen Vertragspartei eine vergleichbare Vergünstigung zu gewähren. Artikel 16 Absatz 2 des Assoziationsabkommens bestimmt, dass der Assoziationsausschuss EU-Algerien (im Folgenden „Assoziationsausschuss“) zusammenzutreten hat, um den Interessen der anderen Vertragspartei gebührend Rechnung zu tragen. Gemäß Artikel 97 des Assoziationsabkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, für die Verwaltung des Assoziationsabkommens Beschlüsse zu fassen. Es ist angezeigt, dass Assoziationsausschuss einen Beschluss über die vorgesehenen Änderungen fasst.
Artikel 16 des Assoziationsabkommens sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine mögliche einseitige Änderung der vereinbarten Zolltarifbestimmungen vor. Die…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss EU-Algerien zur Änderung der Bedingungen für die Anwendung der Zollpräferenzen für…
Nach Artikel 438 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss gemäß Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens in der Zusammensetzung „Handel“ befugt,…
Artikel 97 des Assoziationsabkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, für die Verwaltung dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Daher ist es notwendig,…
Nach Artikel 438 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, in den Fällen Beschlüsse zu fassen, die im Abkommen vorgesehen sind. Diese…
Gemäß Artikel 60 Absatz 5 des Assoziationsabkommens kann der Assoziationsrat beschließen, Zölle früher als in Artikel 65, 68 und 71 vorgesehen zu senken oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.