Erwägungsgrund 7 32018D0754
Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Anwendung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss (im Folgenden der „Gemischte Ausschuss“) eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss nach Maßgabe des Artikels 5, des Artikels 6 Absatz 2 sowie der Artikel 7 und 8 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Annahme solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen —