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Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 33 Absatz 5 des COTIF-Übereinkommens kann der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (im Folgenden „RID-Fachausschuss“) der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (im Folgenden „OTIF“) die Anlage zu Anhang C des COTIF-Übereinkommens, insbesondere die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (im Folgenden „RID“), ändern.
Vorschriften des „RID“ die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C…
„RID“ die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, die Anhang C des am 3. Juni 1999 in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über…
Es wird erwartet, dass der nach Artikel 13 §1 Buchstabe d des COTIF-Übereinkommens eingesetzte Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (im…
Es wird erwartet, dass der nach Artikel 13 §1 Buchstabe d des COTIF-Übereinkommens eingesetzte Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter auf seiner…
Vorschriften des „RID“ sind die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) –…
innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.