Art. 2 32018D0859
(1)
Luxemburg fordert die in Artikel 1 genannte, mit dem Binnenmarkt unvereinbare und rechtswidrige Beihilfe von der Amazon EU S.á r.l. zurück.
(2)
Jeder Betrag, der von der Amazon EU S.á r.l. nicht nach der Rückforderung des vorigen Absatzes zurückgezahlt wird, wird von der Amazon-Gruppe zurückgefordert.
(3)
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
(4)
Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.